Nordrhein-Westfalen will Versorgungslücke im Asylbewerberleistungsgesetz schließen

5. April 2019

Nordrhein-Westfalen möchte faire Integrationschancen für Flüchtlinge, die sich in einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung befinden, ermöglichen. Das Landeskabinett hat daher beschlossen, gemeinsam mit den Ländern Hamburg und Niedersachsen eine Bundesratsinitiative zur Überarbeitung von § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu initiieren. Derzeit kann im AsylbLG eine Versorgungslücke eintreten, wenn der so genannte Analogleistungsbezug von leistungsberechtigen Personen im Sinne des AsylbLG zeitlich mit einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung zusammenfällt. Nach aktueller Rechtslage werden die Asylbewerberleistungen dann grundsätzlich eingestellt. Das führt die leistungsberechtigten Personen in ein Dilemma. Die Betroffenen müssen sich derzeit entscheiden, entweder ihre Ausbildung abzubrechen, um weiterhin AsylbLG-Leistungen beziehen zu können oder sie setzen ihre Ausbildung fort, ohne hierbei stets eine sichere Existenzgrundlage zu haben.

Dieser Rechtszustand ist integrationspolitisch kontraproduktiv, da eine Ausbildung ein wichtiger Baustein für eine gelingende Integration ist. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Betroffenen keine Verantwortung für den Eintritt der Versorgungslücke haben, etwa bei langen Verfahrensdauern beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Hier ist eine Regelung vonnöten, die die bestehende Versorgungslücke rechtsicher schließt. Hier besteht bundesgesetzlicher Handlungsbedarf. Da der Bund jedoch bislang keine Lösung vorgeschlagen hat, werden die Länder jetzt selbst aktiv“.